Datenschutzerklärung

Für das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat ein verantwortungsbewusster Umgang mit personenbezogenen Daten hohe Priorität. Wir möchten, dass Nutzerinnen und Nutzer wissen, wann welche Daten durch das BMWK erhoben und verwendet werden.

Das BMWK betreibt als nichtrechtsfähige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unter der Domain www.bmwk.de eine Internetseite, auf der es die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit informiert und der Öffentlichkeit niedrigschwellig Informationen zur Verfügung stellt.

Personenbezogene Daten werden von uns nur im notwendigen Umfang verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage benötigt und verarbeitet werden, richtet sich maßgeblich nach der Art der Leistung, die von Ihnen in Anspruch genommen wird, beziehungsweise ist abhängig davon, für welchen Zweck diese benötigt werden.

Wir haben technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz sowohl von uns als auch von unseren externen Dienstleistern beachtet werden.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im BMWK erfolgt in Übereinstimmung mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

9. Videoüberwachung

Die Liegenschaften des BMWK werden zur Wahrung des Hausrechts sowie zu Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Außenbereich mit einer Videoüberwachungsanlage observiert. Die Videoüberwachungsanlage ist 24/7 in Betrieb. Eine Aufzeichnung erfolgt nur im Alarmfall, ohne Ton. Videodaten werden ausschließlich auf Datenspeichern zwischengespeichert, die sich zentral im gesicherten Bereich befinden. Die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Verbindung mit § 4 BDSG.

Jede Videodatei wird gesplittet und auf mehrere Festplatten verteilt. Nur durch spezielle Algorithmen des übergeordneten Videomanagementsystems können diese Dateien wieder zusammengeführt werden. Die Zwischenspeicherung der Videodaten beträgt sieben Tage. Die Aufnahmezeit (Datum und Uhrzeit) ist in der Videosequenz erkennbar. Die Ablage erfolgt entsprechend.

Soweit ein Anfangsverdacht besteht (zum Beispiel Einbruch), kann von autorisierten Personen ein Überschreiben verhindert werden. Das Exportieren der Daten erfolgt im Vier-Augen-Prinzip durch besonders autorisierte Personen. Die erhobenen Daten werden an Strafermittlungsbehörden nur übermittelt, soweit dies im Rahmen einer begründeten polizeilichen Maßnahme oder auf richterliche Anordnung zu den oben genannten Zwecken beantragt wird. Die Übergabe wird dokumentiert. Die Übermittlung von Daten an die Ermittlungsbehörde erfolgt in der Regel an die Landespolizei Berlin beziehungsweise Nordrhein-Westfalen auf Grundlage des § 32 BPOLG i. V. m. § 33 Abs. II BPOLG. Eine Weitergabe in anderen Fällen beziehungsweise ein automatisierter Abgleich mit anderen polizeilichen Informationsquellen erfolgt nicht.

Auskunftsrecht: Jede Person, die geltend macht, sich in einem bestimmbaren Zeitraum innerhalb eines überwachten Bereiches aufgehalten zu haben, kann nach Art. 15 DSGVO Einblick in die Aufzeichnung einfordern, sofern sie noch verfügbar ist (Löschzyklus beachten). Hierzu kann sie sich auf den oben genannten Wegen an das BMWK wenden.