Meldung
19.12.2017

Die Daten sind frei – wer kann sie verwerten?

Prof. Dr. Dr. Jürgen Ensthaler und Dr. Martin Haase haben im Rahmen der Begleitforschung des Technologieprogramms „Smart Service Welt“ das Positionspapier „Datenhoheit und Datenschutz im Zusammenhang mit Smart Services“ veröffentlicht. Das Positionspapier wurde auf dem Symposium „Digitale Zukunft konkret“ in Berlin vorgestellt.

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© Begleitforschung Smart Service Welt
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Wenn Privatpersonen und Unternehmen smarte Produkte – von Smartphones bis Maschinen in der Industrie 4.0 – nutzen, entstehen Daten. Diese Daten können sehr wertvoll sein. Wer sie sammelt, analysiert und intelligent verknüpft, kann intelligente Dienste, sogenannte Smart Services anbieten. Doch wem gehören die Daten? Müssen die Nutzer, die sie generieren, dafür entschädigt werden? Und wie verhält es sich dabei mit dem Datenschutz? Antworten geben Prof. Dr. Dr. Jürgen Ensthaler, Leiter des Lehrstuhls für Wirtschafts-, Unternehmens- und Technikrecht an der TU Berlin, und sein Kollege Dr. Martin Haase im Positionspapier „Datenhoheit und Datenschutz im Zusammenhang mit Smart Services“, das die Begleitforschung des Technologieprogramms „Smart Service Welt“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) im November auf dem Symposium „Digitale Zukunft konkret“ in Berlin veröffentlicht hat.

„Daten sind wertvoll“, weiß Uwe Seidel, Leiter der Arbeitsgruppe ‚Rechtliche Herausforderungen‘ des Technologieprogramms. „Sie geben Auskunft über Nutzungsverhalten und Bedürfnisse von Verbrauchern oder auch Wartungsbedürfnisse und Leistungen von Maschinen, Anlagen und Geräten. Doch bleibt die Frage unbeantwortet, wem diese Daten gehören und wer sie – zu welchen Konditionen – nutzen darf. Hier entsteht zunehmender Konkretisierungsbedarf beim Gesetzesgeber,“ so Seidel. Benötigt werde ein neues Leistungsschutzrecht, das die Frage der Datenhoheit im Zusammenhang mit Smart Services regelt. Bis dieses verabschiedet ist, empfiehlt Seidel Anbietern von Smart Services eine eindeutige vertragliche Regelung über die Nutzung der benötigten Daten und der Entschädigung dafür.

Auch in puncto Datenschutz müsse der Gesetzgeber nachschärfen, meint Seidel. Gefragt seien konkrete Beurteilungskriterien, was im juristischen Sinne eine „natürliche Person“ ist und wann natürliche Personen durch Datenanalyse „wahrscheinlich“ identifiziert werden können. „In Zeiten der Digitalisierung arbeiten zunehmend verschiedene Anbieter kollaborativ auf einer Plattform. Dieser Aspekt muss in die Gesetzgebung einfließen, denn nur durch klare Regelungen kann ein robuster und zukunftsfähiger Datenschutz, der Verbraucher auch wirklich schützt, geschaffen werden,“ erklärt Seidel.